Namensgebung/Namensrecht
Vornamen
Bei der Auswahl des Vornamens für Ihr Kind, haben Sie weitgehend freie Hand. Jedoch muss der Vorname des Kindes eindeutig sein Geschlecht beschreiben. Bei Vornamen die sowohl männlich wie auch weiblich sind, ist ein zweiter Name aus dem eindeutig das Geschlecht hervorgeht notwendig.
Sie können sich für einen Zweitnamen (z.B. Max Moritz) entscheiden, wobei Max als Rufname und Moritz als Zeitname gilt, oder für einen Doppelnamen (z.B. Max-Moritz) hier wird jedoch das Kind immer mit beiden Namen angesprochen.
Sind die Eltern beide sorgeberechtigt, dürfen sie gemeinsam den Vornamen für Ihr Kind bestimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, steht nur diesem das Recht zur Vornamenserteilung zu.
Nachname (Geburtsnamen)
Es gibt mehrere Möglichkeiten welchen Nachnamen Sie ihrem Kind geben.
Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen automatisch auch.
Haben Eheleute keinen gemeinsamen Nachnamen, kann das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bekommen.
Sind die Eltern nicht mit einander verheiratet und nur ein Elternteil hast das Sorgerecht, bekommt das Kind automatisch den Nachnamen des Sorgeberechtigten. Will der Sorgeberechtigte jedoch, dass sein Kind den Nachnamen des anderen Elternteils bekommt, so ist dessen Zustimmung notwendig.
Sie müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt Ihres Kindes, den Namen beim Standesamt beurkunden lassen.
Ist einmal ein Vorname beurkundet, kann er in der Regel nur durch eine Namensänderung vor Gericht geändert werden.
